Die Mitnahme eigener Getränke ins Sportstudio ist erlaubt - darauf weist die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern unter Berufung auf entsprechende Urteile hin. Klauseln in den Verträgen, die dies untersagten, seien nichtig. (AZ: OLG Brandenburg 7U 36/03)
Solche Bestimmungen würden die Kunden unangemessen benachteiligen, da es ihnen unzumutbar sei, ihren erhöhten Flüssigkeitsbedarf bei sportlicher Betätigung nur durch vom Studio verkaufte Getränke zu decken. Es sei nicht gewährleistet, dass die Getränke zu angemessenen Preisen verkauft werden.
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