Mittwoch, 18. November 2009

BGH prüft Koppelung von Gaspreiserhöhung an Heizöl

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft erstmals, ob der Gaspreis per Vertrag an den Preis für Heizöl gekoppelt werden darf.

In zwei Verfahren hat das Karlsruher Gericht am Mittwoch über Klauseln in sogenannten Sonderverträgen der RheinEnergie sowie der Stadtwerke Dreieich in Hessen verhandelt, wie sie mit einer Vielzahl von Verbrauchern geschlossen werden.

In beiden Fällen sollen die Gaspreise - umgerechnet nach einer bestimmten Formel - entsprechend dem Index für Heizölpreise angepasst werden. Dagegen haben der Bund der Energieverbraucher sowie mehrere Kunden geklagt. Der BGH-Senatsvorsitzende Wolfgang Ball ließ in der Verhandlung allerdings Sympathie für die Bestimmungen erkennen. Mit einem Urteil wird erst in einigen Wochen gerechnet.

Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist nach den Worten Balls, ob es sich bei Heizöl und Gas um "vergleichbare" Leistungen handelt. Diese Auffassung, "die auch dem Senat nahe zu liegen scheint", werde von der ganz überwiegenden Mehrheit der Fachleute vertreten. In diesem Fall dürften die Versorger an den Marktpreis für Heizöl anknüpfen.

Im Fall der Stadtwerke Dreieich hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Klauseln für unwirksam erklärt, weil der Gaspreis damit unabhängig von tatsächlichen Kostensteigerungen beim Versorger sei. Vertragsbestimmungen, nach denen Versorger ihre gestiegenen Bezugskosten an den Verbraucher weitergeben dürfen, hatte der BGH bisher stets für unwirksam erklärt, wenn darin nicht zugleich eine Pflicht zur Preissenkung bei fallenden Kosten vorgesehen ist.

Im konkreten Fall, so der Senatsvorsitzende, knüpften die Preiserhöhungsklauseln aber gerade nicht an die Kosten an, sondern an den Heizölpreis. Kunde und Versorger seien im Prinzip frei, solche Vereinbarungen zu treffen - vorausgesetzt, die Leistungen seien eben "vergleichbar".

Verbraucher-Anwalt Ekkehart Schott zog dies in Zweifel: Es gebe keinen einheitlichen "Wärmemarkt", auf dem Heizöl und Gas austauschbar seien - schon deshalb, weil sich der Kunde mit einer einmal angeschafften Ölheizung festlege. RheinEnergie-Anwalt Achim Krämer dagegen pochte darauf, dass mit der Anknüpfung ans Heizöl ein "objektiver Maßstab" gegeben sei, der dem Versorger keinerlei Manipulationsmöglichkeiten eröffne.

Internet: www.bundesgerichtshof.de

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